Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit wem Sie den Vertrag schliessen
Die auf Shepherd Studios beschriebenen Aufträge führt Benjamin Juhasz unter der Bezeichnung Shepherd Studios aus (nachfolgend «das Studio»). In diesen AGB ist mit «Sie» und «Auftraggeberin oder Auftraggeber» gemeint, wer die Arbeit in Auftrag gibt, sei es eine Person oder ein Unternehmen.
- Verantwortlich
- Benjamin Juhasz
- Adresse
- Riedstrasse 8, 8953 Dietikon, Schweiz
- office@shepherdstudios.ch
- Telefon
- +41 76 508 39 41
Was diese AGB sind und was ihnen vorgeht
Diese AGB gelten für fotografische Aufträge, die das Studio annimmt. Sie bilden den Rahmen, in dem ein Auftrag abläuft: Was für einen bestimmten Auftrag festgelegt wird (das Briefing, das Honorar, die Termine, der Lieferumfang und das Nutzungsrecht), steht in der Offerte oder Buchungsbestätigung für diesen Auftrag.
Widersprechen sich die Offerte und diese AGB, geht die Offerte vor. Ihre eigenen Einkaufs- oder Lieferantenbedingungen gelten nur, wenn das Studio sie schriftlich angenommen hat; werden sie mit einer unterzeichneten Offerte mitgeschickt, gilt das nicht als Annahme.
Nichts auf dieser Website ist ein Angebot, das man annehmen könnte. Eine Anfrage über das Formular eröffnet ein Gespräch; ein Auftrag kommt zustande, sobald das Studio eine Offerte ausgestellt und Sie diese schriftlich bestätigt haben.
Buchung
Ein Termin ist reserviert, sobald die Buchung schriftlich bestätigt und eine allfällige in der Offerte genannte Anzahlung bezahlt ist. Bis dahin steht der Termin auch anderen offen. Hängt ein Auftrag von etwas ab, das ausserhalb der Kontrolle des Studios liegt (eine Bewilligung für den Aufnahmeort, ein Fahrzeug, ein Produktmuster, die Verfügbarkeit einer Person), hält die Offerte fest, wessen Aufgabe es ist, dies sicherzustellen.
Honorar, Spesen und Zahlung
Honorare werden in Schweizer Franken offeriert. Die Offerte hält fest, ob die Mehrwertsteuer inbegriffen ist oder hinzukommt, und was abgedeckt ist: Shootingzeit, Crew, Ausrüstung, Nachbearbeitung und das unten beschriebene Nutzungsrecht.
Kosten, die tatsächlich zum Auftrag gehören, sich aber im Voraus nicht beziffern lassen (Reise und Unterkunft ausserhalb des vereinbarten Gebiets, Gebühren für Aufnahmeorte und Bewilligungen, Casting- und Modelhonorare, Requisiten, Mieten, Verpflegung, Retusche über den vereinbarten Umfang hinaus), werden zusätzlich in Rechnung gestellt, und zwar zum Selbstkostenpreis. Wo immer die Zeit dafür reicht, werden sie vereinbart, bevor sie anfallen.
Rechnungen sind innert der darauf angegebenen Frist zahlbar. Wurde ein Zahlungstermin vereinbart, geraten Sie mit dessen Ablauf in Verzug, ohne dass das Studio Sie zuerst mahnen muss (Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR), und auf dem ausstehenden Betrag läuft dann ein Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR).
Änderungen, Verschiebung und Annullierung
Briefings ändern sich, und kleine Änderungen gehören zur Arbeit. Eine Änderung, die den Umfang verändert (zusätzliche Shootingtage, ein anderer Ort, wesentlich mehr Nachbearbeitung, ein weitergehendes Nutzungsrecht), wird offeriert, bevor sie ausgeführt wird.
Es kann vorkommen, dass eine Seite einen Termin verschieben oder absagen muss. Verschieben oder annullieren Sie, hat das Studio Anspruch auf Bezahlung der bereits geleisteten Arbeit und der Verpflichtungen, die es bereits eingegangen ist und nicht rückgängig machen kann: gebuchte Crew und Assistenz, Miete von Ausrüstung und Studio, gebuchte Reisen sowie für den Auftrag reservierte Zeit, die sich niemand anderem mehr verkaufen lässt. Die Skala, nach der dies berechnet wird, ist in der Offerte festgehalten, und sie steigt, je näher die Annullierung am Shootingtermin liegt, denn dann werden diese Verpflichtungen unumkehrbar.
Ein Auftrag im Sinne dieser AGB ist rechtlich ein Werkvertrag (Art. 363 OR): Das Studio verpflichtet sich, ein bestimmtes Ergebnis herzustellen, und nicht, während einer bestimmten Anzahl Stunden zur Verfügung zu stehen. Massgebend ist dann Art. 377 OR, und er sagt dasselbe wie diese Klausel: «Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.» Die Skala in der Offerte ist diese Schadloshaltung, im Voraus vereinbart, damit keine Seite nachträglich darüber streiten muss.
Sie ist deshalb ein Ersatz für das, was eine Annullierung tatsächlich kostet, und keine Strafe für das Annullieren, und diese Unterscheidung ist tragend. Würde ein bestimmtes Projekt stattdessen als einfacher Auftrag qualifiziert (weil sich sein Schwerpunkt auf Location-Scouting, Casting oder Beratung verlagert hat statt auf eine gelieferte Serie von Fotografien), gäbe Art. 404 OR beiden Parteien das Recht, jederzeit zu widerrufen. Das Bundesgericht behandelt dieses Recht seit Langem als eines, auf das die Parteien nicht verzichten können, sodass nur noch ein Schadenersatz für einen Widerruf «zur Unzeit» bliebe. Eine Entschädigung, die den tatsächlichen Schaden abbildet, hält beiden Qualifikationen stand. Eine Pauschale für die Umstände würde das nicht.
Muss das Studio absagen (wegen Krankheit, Unfall, Ausfall der Ausrüstung oder aus einem anderen Grund ausserhalb seiner Kontrolle), versucht es zuerst, mit Ihrem Einverständnis eine Fotografin oder einen Fotografen von vergleichbarem Rang zu stellen. Gelingt das nicht, bietet es den nächsten verfügbaren Termin an oder erstattet zurück, was für nicht erbrachte Arbeit bezahlt wurde. Über diese Rückerstattung hinaus haftet das Studio nicht für Ihre eigenen Kosten eines Shootings, das nicht stattgefunden hat.
Am Shootingtag
Sie sorgen für einen sicheren und rechtmässigen Zugang zum Aufnahmeort sowie für allfällige Bewilligungen, die der Ort selbst erfordert. Arbeitet das Studio an einem Ort, der unter Ihrer Kontrolle steht, sind Sie für dessen Sicherheit verantwortlich. Das Studio verfügt über eigene Ausrüstung und eine eigene Versicherung und bleibt für seine Arbeitsweise verantwortlich.
Zeitpläne an einem Shootingtag sind Schätzungen. Dauert ein Shooting aus Gründen länger, die auf Ihrer Seite liegen (verspäteter Zugang, eine Person, die zu spät kommt, ein Produkt, das nicht bereit ist), wird die zusätzliche Zeit zum in der Offerte genannten Ansatz in Rechnung gestellt.
Lieferung, Auswahl und Archivierung
Das Studio liefert eine Serie bearbeiteter Fotografien gemäss den vereinbarten Spezifikationen, innert der in der Offerte genannten Lieferfrist, über eine Online-Galerie, in der Sie die Bilder ansehen und herunterladen können.
Auswahl und Bearbeitung liegen beim Studio. Welche Aufnahmen geliefert werden und wie sie farblich bearbeitet und retuschiert werden, ist genau die Arbeit, die in Auftrag gegeben wird, und nicht Gegenstand einer Verhandlung nach der Lieferung. Unbearbeitete Dateien, Rohdateien und nicht ausgewählte Aufnahmen sind Arbeitsmaterial und ausdrücklich nicht Teil der Lieferung; benötigen Sie tatsächlich Rohdateien, wird dies separat vereinbart und offeriert, und es ist selten die richtige Lösung.
Das steht ausdrücklich hier, weil bei privaten Auftraggeberinnen und Auftraggebern im Normalfall das Gegenteil gilt: Bei einem Auftrag von Konsumentinnen und Konsumenten geht die Schweizer Kommentarliteratur davon aus, dass die Originale (die Negative oder die Datei mit den Originaldaten) zusammen mit den Abzügen an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber übergehen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Dieser Vertrag bestimmt etwas anderes. An den Rechten an diesen Dateien ändert das nichts; sie bleiben dort, wo der nächste Abschnitt sie verortet.
Das Studio bewahrt gelieferte Dateien nach einem Auftrag während einer angemessenen Dauer auf, damit es Ihnen helfen kann, falls Sie sie verlieren; ein Archivdienst ist es jedoch nicht. Bewahren Sie von allem, worauf Sie angewiesen sind, eine eigene Kopie auf.
Rechte an den Fotografien
Dies ist der entscheidende Abschnitt, und er ist der Grund, weshalb es dieses Dokument gibt.
Wem das Urheberrecht zusteht
Nach dem Urheberrechtsgesetz (URG) gilt: «Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat» (Art. 6 URG). Das Urheberrecht entsteht deshalb bei der Person, die das Bild fotografiert hat, und liegt beim Studio. Das Schweizer Recht kennt für die Auftragsfotografie keine Regel, nach der ein Auftragswerk automatisch der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gehört: Dass Sie eine Fotografie in Auftrag geben, macht Sie nicht zu deren Urheber oder Urheberin. Das Gesetz macht dies deutlich, indem es den einzigen Fall nennt, in dem ein Arbeitgeber die Rechte automatisch erhält, nämlich Computerprogramme nach Art. 17 URG. Die Fotografie gehört nicht dazu.
Zwei weitere Bestimmungen sind der Grund, weshalb dieser Abschnitt sagen muss, was er sagt. Art. 16 Abs. 3 URG: «Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.» Wer die Dateien zugeschickt bekommt, bekommt damit nicht die Rechte. Und Art. 16 Abs. 2 URG: «Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.» Ein Nutzungsrecht umfasst also, was es nennt, und nichts darüber hinaus.
Es spielt auch keine Rolle, wie schlicht eine Aufnahme ist. Nach Art. 2 Abs. 3bis URG gelten fotografische Wiedergaben als Werke, «auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben», sodass eine schlichte Produktaufnahme auf weissem Hintergrund ebenso geschützt ist wie ein komponiertes Porträt.
Was Sie erhalten, ist ein Nutzungsrecht, und der Rest dieses Abschnitts legt fest, was es umfasst.
Was Sie mit den Fotografien tun dürfen
Nach vollständiger Bezahlung räumt Ihnen das Studio das Recht ein, die gelieferten Fotografien für den Zweck zu nutzen, für den der Auftrag erteilt wurde. Sofern die Offerte nichts anderes vorsieht, ist dieses Nutzungsrecht:
- Nicht exklusiv: Das Studio behält das Recht, dieselben Fotografien so zu nutzen, wie es unten unter «Was das Studio behält» beschrieben ist.
- Weltweit und für Ihre eigene Kommunikation: Ihre Website, Ihre Social-Media-Kanäle, Präsentationen, Presse und PR, interne Kommunikation, Messe- und Veranstaltungsmaterial sowie Drucksachen.
- Nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbar, ausser an eine Agentur oder einen Dienstleister, die die Bilder für Sie und für Ihre eigene Kommunikation verwenden.
- Unkündbar, solange Sie nicht gegen den Vertrag verstossen, und zeitlich unbeschränkt.
Ein weitergehendes Nutzungsrecht (bezahlte Werbung, Aussenwerbung, Verpackungen, Weiterverkauf, Exklusivität oder ein Buyout, bei dem das Urheberrecht selbst übertragen wird) ist erhältlich und wird offeriert. Es muss angefragt werden, statt dass man es voraussetzt, und zwar aus dem oben genannten Grund von Art. 16 Abs. 2 URG: Eine Rechtseinräumung umfasst die Rechte, die sie nennt, und keine anderen.
Eines kann ein Buyout nicht übertragen, ganz gleich, wie viel dafür bezahlt wird. Das Schweizer Recht erlaubt zwar, das Urheberrecht selbst zu übertragen (Art. 16 Abs. 1 URG; hier unterscheidet es sich vom deutschen Recht, das eine Übertragung von vornherein ausschliesst), doch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers, also das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Unversehrtheit des Werks, sind überhaupt nicht übertragbar. Auf sie kann im Einzelfall für eine bestimmte Nutzung verzichtet werden, und so regelt ein Buyout sie hier. Eine Klausel, die sie vollständig übertragen will, wäre schlicht nichtig.
Was das Nutzungsrecht nicht umfasst
- Den Weiterverkauf, die Weiterlizenzierung oder die Lieferung der Fotografien an eine Stock-Bildagentur.
- Die Nutzung durch ein anderes Unternehmen als Sie selbst, einschliesslich einer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft, sofern die Offerte es nicht nennt.
- Die Verwendung einer Fotografie oder eines Teils davon als Trainingsdaten für ein Modell des maschinellen Lernens oder ein generatives Modell, oder die Weitergabe an Dritte zu diesem Zweck.
- Die Eintragung einer Fotografie oder eines Elements daraus als Marke oder Design ohne die schriftliche Zustimmung des Studios.
Bearbeitung, Zuschnitt und Namensnennung
Zuschnitte und Formatanpassungen für eine bestimmte Platzierung sind in Ordnung. Änderungen, die verändern, was eine Fotografie aussagt (das Kombinieren mit anderen Bildern, das Ersetzen des Hintergrunds, eine wesentlich andere Farbbearbeitung oder eine generative Bearbeitung, die Inhalte hinzufügt oder entfernt), bedürfen der Zustimmung des Studios. Das ist keine Pingeligkeit in Stilfragen: Art. 11 URG gibt dem Urheber oder der Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, «ob, wann und wie das Werk geändert werden darf», und behält ihm oder ihr selbst dann, wenn ein Vertrag Änderungen erlaubt, das Recht vor, sich einer Entstellung des Werks zu widersetzen. Eine neu zusammengesetzte Fotografie erscheint weiterhin unter dem Namen des Studios.
Wo es das Medium vernünftigerweise zulässt, nennen Sie bei veröffentlichten Fotografien das Studio («Benjamin Juhasz») oder die genannte Fotografin beziehungsweise den genannten Fotografen. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist ein gesetzliches Recht (Art. 9 URG) und keine Gefälligkeit. In sozialen Medien genügt die Erwähnung des Accounts des Studios.
Was das Studio behält
Das Studio behält das Recht, die Fotografien als Beispiel seiner eigenen Arbeit zu zeigen: auf dieser Website, in seinem Portfolio und Showreel, auf seinen Social-Media-Kanälen, in Einreichungen für Auszeichnungen und an die Presse sowie in Präsentationen für künftige Auftraggeberinnen und Auftraggeber. So wird fotografische Arbeit verkauft, und das ist Teil des Preises.
Ist ein Auftrag vertraulich, noch unveröffentlicht oder mit einer Sperrfrist belegt, teilen Sie dies vor dem Shooting mit, und die Offerte enthält dann einen Sperrvermerk: Das Studio veröffentlicht nichts daraus bis zu einem von Ihnen festgelegten Datum oder überhaupt nicht, wenn das so vereinbart ist.
Personen, Eigentum und Genehmigungen
Eine Fotografie einer erkennbaren Person berührt deren eigene Rechte, unabhängig vom Urheberrecht: das Recht am eigenen Bild, geschützt durch Art. 28 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), und das Datenschutzrecht, soweit das Bild bearbeitet wird.
Bringen Sie die Personen mit (Mitarbeitende, Gäste, Models, Kundinnen und Kunden), sind Sie dafür verantwortlich, sie darüber zu informieren, dass das Shooting stattfindet und wofür die Fotografien bestimmt sind, und die Einverständniserklärungen einzuholen, die Ihre vorgesehene Nutzung erfordert. An einer Veranstaltung gehört dazu eine Beschilderung, die vor der ersten Aufnahme gut sichtbar angebracht ist und darauf hinweist, dass fotografiert wird und wo die Bilder erscheinen werden.
Mit der Beschilderung ist es nicht getan, und zwei Fälle verlangen mehr. Eine Person, die individuell Gegenstand einer Aufnahme ist (und nicht nur beiläufig im Raum erscheint), braucht eine eigentliche Einverständniserklärung, und nach Auffassung der Schweizer Datenschutzaufsicht muss sie die zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder sehen können und erfahren, in welchem Zusammenhang sie erscheinen werden. Ist eine Person unter 18 Jahre alt und erkennbar, wird zusätzlich zu ihrer eigenen Einwilligung die Einwilligung eines Elternteils oder des Vormunds eingeholt. Der Spielraum für Personen, die «beiläufig in einer Menge» erscheinen, wie er im öffentlichen Strassenraum gilt, ist für eine private Veranstaltung nur mit Einladung in gemieteten Räumlichkeiten nicht gesichert, und nichts hier setzt ihn voraus.
Wen auch immer eine Einverständniserklärung abdeckt: Ein Widerspruch wird respektiert. Bittet jemand darum, nicht fotografiert zu werden, oder nachträglich darum, dass eine Aufnahme nicht verwendet wird, dann gilt das, am Tag selbst oder zu jedem späteren Zeitpunkt. Das Studio veröffentlicht keine Aufnahme, auf der eine Person erkennbar ist, als eigene Portfolioarbeit ohne Einverständniserklärung oder ohne Ihre Bestätigung, dass die von Ihnen eingeholten Einwilligungen auch die Eigenwerbung des Studios abdecken.
Dasselbe gilt für das, was im Bild ist: Marken, Kunstwerke, Gebäude und Privateigentum können eigene Genehmigungen erfordern, und wenn Sie das Motiv vorgeben, sichern Sie zu, dass Sie das Recht haben, es für die vorgesehene Nutzung fotografieren zu lassen.
Haftung
Das Studio arbeitet nach professionellen Standards und ist versichert. Soweit es haftet, ist seine Haftung auf das für den Auftrag bezahlte Honorar beschränkt, und für indirekte Schäden und Folgeschäden (entgangener Gewinn, eine Kampagne, die nicht erschienen ist, eine Druckauflage, die wiederholt werden musste) haftet es nicht.
Diese Beschränkung hat eine Untergrenze, die das Studio nicht unterschreiten kann und auch nicht zu unterschreiten versucht. Nach Art. 100 Abs. 1 OR ist jede im Voraus getroffene Vereinbarung, welche die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst, nichtig, und nichts in diesem Dokument ist als Versuch dazu zu verstehen. Auch die Haftung für Personenschäden ist nicht ausgeschlossen.
Fotografie ist nicht ohne Risiko: Dateien können verloren gehen, und Ausrüstung kann ausfallen. Das Studio bewahrt Duplikate der Aufnahmen eines Shootings auf und arbeitet bei Aufträgen, die sich nicht wiederholen lassen, mit Ersatzausrüstung. Tritt der schlimmste Fall ein, besteht die Abhilfe in einem erneuten Shooting, wo ein solches möglich ist, und andernfalls in der Rückerstattung des Honorars für das, was verloren ging.
Vertraulichkeit
Beide Seiten behandeln die vertraulichen Informationen der anderen Seite vertraulich: noch nicht lancierte Produkte, kommerzielle Konditionen und alles, was als vertraulich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulich ist. Das oben beschriebene Portfoliorecht des Studios unterliegt dieser Pflicht und ist keine Ausnahme davon.
Was der Offerte überlassen bleibt
Dieses Dokument nennt bewusst keine Zahlen. Die Anzahlung, die Zahlungsfrist, die Annullierungsskala, der Ansatz für Mehrzeit, die Lieferfrist und ein allfälliges Nutzungsrecht, das enger oder weiter ist als das oben beschriebene Standard-Nutzungsrecht, sind kommerzielle Konditionen, die sich von Auftrag zu Auftrag unterscheiden und in die Offerte für den jeweiligen Auftrag gehören. Eine hier erfundene Zahl würde massgebend wirken und den eigenen Unterlagen des Studios widersprechen, und das wäre schlimmer als gar keine Zahl.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB und jeder Auftrag, der ihnen unterliegt, unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zürich, Schweiz, vereinbart nach Art. 17 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vereinbarung gilt zwischen Unternehmen. Sie nimmt keiner geschützten Partei einen Gerichtsstand, den das Schweizer Recht ihr vorbehält: Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die Konsumentinnen oder Konsumenten sind, behalten den Gerichtsstand, den ihnen Art. 35 ZPO gibt, unabhängig davon, was diese Klausel sagt.
Erweist sich eine Bestimmung dieser AGB als ungültig, bleibt der Rest bestehen, und die ungültige Bestimmung wird auf das gesetzlich zulässige Mass zurückgeführt.
Status dieses Dokuments
Diese AGB sind ein Entwurf, der für Benjamin Juhasz erstellt wurde, und wurden nicht anwaltlich geprüft. Zwei Klauseln brauchen eine solche Prüfung ganz besonders, bevor sich das Studio auf sie verlässt: die Annullierungsentschädigung, aus dem im betreffenden Abschnitt genannten Grund, und die Gerichtsstandsklausel, wenn eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber als Konsumentin oder Konsument handelt oder ausserhalb der Schweiz ansässig ist. Nichts hier ist Rechtsberatung.